Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Stand: 01.01.2022
Unwirksam sind
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 297 SGB III →
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Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2010 – III ZR 254/09Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die Pflicht des Auftraggebers zur Vergütungszahlung unabhängig von der Beschäftigungsdauer; Anwendbarkeit der maklerrechtlichen Regelung über die richterliche Herabsetzung der VermittlungsvergütungZitiert von 13
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2017 – L 2 AL 2/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 – L 32 AS 2374/13Zitiert von 1
- BSG, 03.05.2018 – B 11 AL 11/17 RAktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers -Vermittlungsvertrag - Schriftform - unwirksame Vereinbarung - schriftlicher Vermittlungsvertrag erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages - keine Bestätigung eines nichtigen RechtsgeschäftsZitiert von 5
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 – L 2 AL 44/14 WA
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 – L 32 AS 846/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2024 – 16 U 22/23
- BSG, 12.09.2019 – B 11 AL 13/18 RAktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers - Vermittlungserfolg - Aufnahme der Beschäftigung während des Geltungszeitraums des Gutscheins - Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages - Zeitpunkt des Abschlusses des VermittlungsvertragesZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 – L 32 AS 3123/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 297 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 297 eingefügt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 297 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1417, 2329)
BGBl. 2010 I S. 1417
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19.11.2004 Ausfertigung
§ 297 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902)
BGBl. 2004 I S. 2902
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 297 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.